ELMAR FUNKE

RECHTSANWALT

ELMAR FUNKE

Beratung von Urhebern

  • Anmeldung von Radio- und Fernsehsendern

    Private Veranstalter benötigen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen (Fernsehen oder Hörfunk) eine medienrechtliche Zulassung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Programme über Antenne, Kabel, Satellit oder Internet verbreitet werden. Nur Hörfunkprogramme, die ausschließlich über das Internet verbreitet werden (sog. Webradios), können zulassungsfrei veranstaltet werden. Sie unterliegen nur einer Anzeigepflicht (§ 20 b RStV), müssen die rundfunkrechtlichen Anforderungen jedoch einhalten.
    Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz mit den zuständigen Landesmedienanstalten.
  • Beratung im Zusammenhang mit Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG Wort, etc.)

    Immer, wenn öffentlich Musik gespielt wird, kommt die GEMA auf den Plan. Auch im Bereich Buch (VG Wort) oder Kunst (VG Bild-Kunst) existieren Verwertungsgesellschaften.
    Wir beraten Sie im Dickicht des GEMA-Tarifdschungels und der Verwertungsgesellschaften und führen erforderliche Klärungsgespräche mit den GEMA-Mitarbeitern.
  • Beratung und Begleitung von Autoren, Schauspielern, Musikern, Künstlern, Moderatoren, Medienschaffenden, Sendern

    Der erste Verlags- oder Tonträgervertrag ist häufig lang ersehnt. Ensprechend macht man beim Abschluss gerne schwere Fehler oder verkauft sich zu billig.
    Wir helfen Urhebern und Künstlern bei der Verhandlung guter VErträge und sorgen für eine angemessene Vergütung.
  • Prüfung von Verlags-, Platten-, Theater- und Verfilmungsverträgen

    Viele Verträge erscheinen dem Laien auf den ersten Blick fair. Der Teufel liegt häufig im Detail.
    Wenn man beispielsweise keine Erfahrung mit Verfilmungsverträgen hat, weiß man nicht, dass eine Beteiligung am Produzentennetto in den allerseltensten Fällen auch nur einen Euro wert ist.
    Verlassen Sie sich auf unsere Einschätzung.
  • Schutz von Musiker- und Bandnamen

    Ein unbedacht ausgewählter Bandname kann Ärger verursachen. In den 70er Jahren untersagte der amerikanische Soul-Sänger Smokey Robinson (eigentlich William Robinson) des aufstrebenden Quartetts um Chris Norman die Verwendung des Gruppennamesn Smokey, die Band nannte sich sodann in Smokie - die heutige Schreibweise - um.
    Oft kommt es auch zu Problemen, wenn sich eine Gruppe im Laufe der Zeit auflöst und einige der ehemaligen Mitglieder unter demselben Bandnamen weiter auftreten und produzieren wollen.
    Wir zeigen Ihnen Schutzmöglichkeiten und Regelungsvorschläge für Bandverträge auf.
  • Zusammenarbeit mit und Begleitung von Autoren, Künstlern, Agenturen und Verlagen

    Wir haben viel Erfahrung im Umgang mit Verlagen, Literatur- und Künstleragenturen und betreuen eine große Zahl namhafter Autoren und Künstler in allen Rechtsbereichen.
    Besuchen Sie gerne auch unser Portal Artist to Business.