ELMAR FUNKE

RECHTSANWALT

ELMAR FUNKE

Anmeldung von Radio- und Fernsehsendern

Private Veranstalter benötigen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen (Fernsehen oder Hörfunk) eine medienrechtliche Zulassung. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Programme über Antenne, Kabel, Satellit oder Internet verbreitet werden. Nur Hörfunkprogramme, die ausschließlich über das Internet verbreitet werden (sog. Webradios), können zulassungsfrei veranstaltet werden. Sie unterliegen nur einer Anzeigepflicht (§ 20 b RStV), müssen die rundfunkrechtlichen Anforderungen jedoch einhalten.

Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz mit den zuständigen Landesmedienanstalten.