Erben mehrere Personen gemeinschaftlich einen Nachlass, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Solange diese Gemeinschaft besteht, müssen sich die Erben bei der Verwaltung des Nachlasses einig sein. Dies kann zu Spannungen führen, da verschiedene Personen unterschiedlicher Auffassung sein können, was das Beste für die Beteiligten ist. Wir vertreten Ihre Interessen innerhalb der Erbengemeinschaft und achten darauf, dass die Verwaltung im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen steht.
Erbengemeinschaften sind grundsätzlich darauf angelegt, auseinander gesetzt zu werden. Eine Erbengemeinschaft ist eine Zufallsgemeinschaft. Die Erbauseindersetzung ist ein langwieriger Vorgang, wenn sich die Erben nicht einigen. Notfalls müssen alle Nachlassgegenstände veräußert werden, um dann den sich so ergebenden Betrag unter den Erben aufzuteilen.
Wollen einzelne Erben Nachlassgegenstände nicht veräußern, muss dies notfalls zwangsweise erfolgen.
Wir setzen Ihre Ansprüche für Sie durch. Dabei achten wir darauf, dass dies in der kostengünstigsten Weise erfolgt. Oberstes Ziel ist dabei immer das Interesse des Mandanten.